Rauchwarnmelder

Wichtige Informationen für den Rauchwarnmelderservice

„Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

Oberverwaltungsgericht Münster

 

1. Rauchwarnmelderservice

In sämtlichen Bundesländern der BRD ist es wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf gesetzlich vorgeschrieben, notwendige Räume (siehe Punkt 3) durch Rauchwarnmelder (RWM) zu überwachen. Die Verpflichtung ergibt sich aus der jeweils gültigen Landesbauordnung. Der Eigentümer besitzt in jedem Fall die Aufsichtspflicht (Verkehrssicherungspflicht und Sorgfaltspflicht und muss die Einhaltung der Gesetzgebung sicherstellen.)

Wir montieren die Rauchwarnmelder gemäß der gesetzlichen Vorschriften der DIN 14676.

Diese Rauchwarnmelder müssen jährlich einer Funktionsprüfung unterzogen werden.

 

2. Umlage der Kosten für die Funktionsprüfung der RWM

Die Kosten der Rauchwarnmelderwartung ist grundsätzlich auf die Mieter umlegbar sofern dieses im Mietvertrag vereinbart worden ist. Ist die IMMODEV UG auch als Immobilienverwalter in Ihrer Liegenschaft tätig, wird automatisch die Umlage der RWM in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt.

 

3. Anzahl der benötigten RWM in Ihrer Liegenschaft

Die Anzahl der benötigten RWM in Ihrer Liegenschaft ergibt sich aus der jeweils gültigen Fassung der Landesbauordnung und der DIN 14676. Um Haftungsrisiken auszuschließen gibt sie als MINDESTausstattung vor, alle Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure (Fluchtwege) und sonstige Räume, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen sowie das oberste Geschoss bei offenen Verbindungen innerhalb von Wohnungen, mit Rauchwarnmeldern zu überwachen.

Empfohlen wird lt. DIN 14676 auch in allen anderen Räume, außer Küche, Badezimmer, WC und Abstellräumen RWM einzubauen, so dass bei einer geänderten Raumnutzung (zB. Wohnzimmer wird zum Schlafraum, o.ä.) weiterhin die Sicherheit gewährleistet wird.

 

4. Änderung der Raumnutzung

Bauliche Veränderungen oder Raumnutzungsänderung teilen Sie uns bitte umgehend mit, da sich in einem solchen Fall ggf. die Pflicht zum Einbau weiterer RWM gemäß DIN 14676 ergibt. Bitte informieren Sie die Nutzer über die ausstattungspflichtigen Räume und verpflichten Sie diese, Sie bei fehlender oder nicht vollstän-diger Ausstattung zu informieren. Sollte die IMMODEV UG gleich-zeitig die Immobilienverwaltung Ihrer Liegenschaft obliegen, wird dieses von der Verwaltung ausgeführt.

Beispiel: Ein vorheriges Wohnzimmer wird zum Kinderzimmer umfunktioniert. Dann ist es erforderlich, dass auch hier mindes-tens ein weiterer RWM ergänzt wird. Nach Erteilung eines Auftrages werden wir die Anpassung durchführen, damit sichergestellt ist, dass auch weiterhin die gesetzlichen Vorgaben gewährleistet sind.

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